LG Düsseldorf, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 154/20
Wirksamkeit eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltschaftliche Beratungsleistungen im Bereich des VergaberechtsKein Anspruch auf Herausgabe der VergabedokumentationKeine Gewährung der Informations- und Wartepflicht nach § 106 Abs. 1 GWB bei unterschwelligen VergabenStreitwert bei vergaberechtlichen Auseinandersetzungen bei fünf Prozent des klägerischen Bruttoangebots
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 27 U 4/22
DRsp Nr. 2023/12214
Wirksamkeit eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltschaftliche Beratungsleistungen im Bereich des VergaberechtsKein Anspruch auf Herausgabe der VergabedokumentationKeine Gewährung der Informations- und Wartepflicht nach § 106 Abs. 1GWB bei unterschwelligen VergabenStreitwert bei vergaberechtlichen Auseinandersetzungen bei fünf Prozent des klägerischen Bruttoangebots
1. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltschaftliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts.2. Bei unterschwelligen Vergaben findet die Informations- und Wartepflicht des § 134GWB keine Anwendung.3. § 134BGB bedingt bei einem Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht automatisch eine Nichtigkeit. Es bedarf also des Rückgriffs auf das verletzte Verbot und eine normbezogene Abwägung.4. Für die nach § 134BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des zu verhindernden Rechtsgeschäftes richtet oder durch das Verbot nur eine Partei gebunden ist.5. Ein Anspruch auf Herausgabe der Vergabedokumentation besteht nicht. Er ergibt sich weder aus § 242BGB noch aus § 810BGB.6. Der Streitwert für vergaberechtliche Auseinandersetzungen bemisst sich nach dem fünfprozentigen Bruttowert des vom Kläger abgegebenen Angebotes.
Tenor
1. 2. 3.
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