Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 19. Dezember 2013 nicht nichtig ist.
2Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 19. Dezember 2013 mit Ausnahme des Gesellschafters F. gegenüber allen übrigen Feststellungsbeteiligten, also den Beigeladenen zu 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, nicht wirksam bekannt gegeben worden ist und diesen gegenüber unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 90 vom Hundert und der Beklagte zu 10 vom Hundert.
Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit bzw. Wirksamkeit des (geänderten) Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 19. Dezember 2013.
Die Klägerin ist eine im XX.XXXX gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX hatte die GbR ihren Sitz in R Zweck der GbR ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrags [...]
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