I.
Das Finanzgericht (FG) hat am 7. Juli 2009 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007 vom 17. August 2007 auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus Lieferungen der Firma B-GmbH abgewiesen. Die streitige Vorsteuer betrug 48.785,98 EUR.
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