BFH - Beschluss vom 12.04.2010
V B 115/09
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 127;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1829
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 686/2008

Wirksamkeit eines Urteils bei einem diesem zugrunde liegenden nichtigen Vorauszahlungsbescheid

BFH, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen V B 115/09

DRsp Nr. 2010/14109

Wirksamkeit eines Urteils bei einem diesem zugrunde liegenden nichtigen Vorauszahlungsbescheid

NV: Ergeht während eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision wegen eines Vorauszahlungsbescheides der Jahresbescheid, führt dies zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung, wenn der Jahresbescheid zusätzliche Belastungen enthält und die Entscheidung von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig ist.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 127;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat am 7. Juli 2009 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007 vom 17. August 2007 auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus Lieferungen der Firma B-GmbH abgewiesen. Die streitige Vorsteuer betrug 48.785,98 EUR.