Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 8. September 2003 geändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren neben anderem um die Frage, ob der Beschlussfassung zu TOP 1 und TOP 2 der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2002 ein wirksamer Verschmelzungsbericht zugrunde lag. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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