OLG München - Endurteil vom 12.01.2017
23 U 3582/16
Normen:
ZPO § 80; ZPO § 256; AktG § 84 Abs. 1; AktG § 107; AktG § 109;
Fundstellen:
NWB 2017, 632
ZIP 2017, 372
LSK 2017, 100878
GWR 2017, 99
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 1441/16

Wirksamkeit eines vom Aufsichtsrats auf unzureichender Informationsgrundlage gefassten BeschlussesBeschussfassung des Aufsichtsrats über den Abschluss eines Beratervertrages

OLG München, Endurteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 23 U 3582/16

DRsp Nr. 2017/6050

Wirksamkeit eines vom Aufsichtsrats auf unzureichender Informationsgrundlage gefassten Beschlusses Beschussfassung des Aufsichtsrats über den Abschluss eines Beratervertrages

1. Aus § 93 I 2, § 116 S. 1 AktG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, ein vom Aufsichtsrat auf unzureichender Informationsgrundlage gefasster Beschluss sei in jedem Fall nichtig, auch wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht zu beanstanden ist.2. Der Abschluss eines Beratervertrags ist keine Geschäftsführungsmaßnahme, für die ausschließlich der Vorstand zuständig ist, wenn in dem Beratervertrag die Zahlung eines Pauschalhonorars durch die Aktiengesellschaft vereinbart wird, mit dem auch die Vergütung eines Vorstandsmitglieds abgegolten werden soll.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 1441/16, insoweit abgeändert, als der Tenor Ziff. 1 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 80; ZPO § 256; AktG § 84 Abs. 1; AktG § 107; AktG § 109;

Entscheidungsgründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Aufsichtsratsbeschlüssen.

1. 2.