BFH - Beschluss vom 12.07.2012
I R 32/11
Normen:
AO § 130 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2; AO § 163; AO § 164; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1833/10

Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung hinsichtlich einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen

BFH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen I R 32/11

DRsp Nr. 2012/18443

Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung hinsichtlich einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen

Beantragt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (hier: Verzicht auf eine Bilanzierung von Feldinventar nach Maßgabe von R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005) und veranlagt das FA erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung, erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf den gewährten Billigkeitserweis. Die abweichende Festsetzung der Steuer ist deshalb für die Steuerfestsetzung regelmäßig verbindlich.

"Beantragt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (hier: Verzicht auf eine Bilanzierung von Feldinventar nach Maßgabe von R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005) und veranlagt das FA erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung, erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf den gewährten Billigkeitserweis. Die abweichende Festsetzung der Steuer ist deshalb für die Steuerfestsetzung regelmäßig verbindlich."

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2; AO § 163; AO § 164; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist eine einkommensmindernde Ausbuchung des Werts eines bisher als Umlaufvermögen aktivierten Feldinventars.