FG Köln, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 3243/06
DRsp Nr. 2007/13350
Wirksamkeit eines vordatierten Steuerbescheids
1. Das Datum eines Steuerbescheids ist kein Inhaltsbestandteil i.S. des § 119AO. Es hat (nur) die Funktion, die vom Finanzamt vorgenommene Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen.2. Für die Wirksamkeit eines Steuerbescheids kommt es nicht auf das Datum des Bescheids, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an.3. Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen das Ende der Einspruchsfrist irrigerweise vom Datum des vordatierten Bescheids statt vom Zeitpunkt der Zustellung berechnet.