Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2013 -
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, für die Dauer seiner Stellung als Kommanditist der T### H## GmbH & Co. KG im eigenen oder fremden Namen, insbesondere handelnd für die B#### B### & S## GmbH, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Bittersoftgetränke der Marke "S#### ", namentlich "S#### O#### B### L## ", "S#### I### T## W## ", "S#### A#### G### A# ", "S----- Russian Wild Berry", "S------------ Original Bitter Orange", "S----------- Soda Water", "S--------- Ginger B.", anzubieten, zu bewerben oder anderweitig zu vertreiben.
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