KG - Urteil vom 06.03.2014
2 W 1/14 .Kart
Normen:
HGB § 112; GWB § 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 163/13

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten

KG, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 2 W 1/14 .Kart

DRsp Nr. 2015/4105

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten

Zu den Voraussetzungen an kartellrechtlich wirksame Wettbewerbsverbote für Kommanditisten, insbesondere zur Abgrenzung wirksamer "funktionsnotwendiger" von problematischen "funktionsfördernden" Wettbewerbsverboten.

Ein Wettbewerbsverbot für einen Kommanditisten einer KG, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer einer für Produkte der KG allein vertriebsberechtigten GmbH ist, ist kartellrechtlich unbedenklich.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2013 - 101 O 163/13 - geändert:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, für die Dauer seiner Stellung als Kommanditist der T### H## GmbH & Co. KG im eigenen oder fremden Namen, insbesondere handelnd für die B#### B### & S## GmbH, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Bittersoftgetränke der Marke "S#### ", namentlich "S#### O#### B### L## ", "S#### I### T## W## ", "S#### A#### G### A# ", "S----- Russian Wild Berry", "S------------ Original Bitter Orange", "S----------- Soda Water", "S--------- Ginger B.", anzubieten, zu bewerben oder anderweitig zu vertreiben.