OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.04.2019
9 U 139/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1533
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/16

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einem Praxisübertragungsvertrag unter Steuerberatern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 9 U 139/17

DRsp Nr. 2021/268

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einem Praxisübertragungsvertrag unter Steuerberatern

1. Die Vereinbarung eines Niederlassungsverbots in einem Übertragungsvertrag betreffend eine Steuerberaterpraxis mit einer zeitlichen Begrenzung auf fünf Jahre und einer räumlichen Einschränkung auf einen Umkreis von 30 km ist rechtlich unbedenklich und ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. 2. Gleiches gilt für eine zeitlich unbeschränkte Mandantenschutzklausel. 3. Die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots ist auch nicht von der Vereinbarung einer Karenzentschädigung abhängig.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.09.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagten je zur Hälfte tragen.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.