OLG Nürnberg - Endurteil vom 14.10.2020
12 U 1440/20
Normen:
ZPO § 935;
Fundstellen:
ZIP 2021, 192
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 392/20

Wirksamkeit eines WettbewerbsverbotsEinschränkende AuslegungWirksamkeit bis zum Austritt aus der Gesellschaft

OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 1440/20

DRsp Nr. 2021/1871

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots Einschränkende Auslegung Wirksamkeit bis zum Austritt aus der Gesellschaft

Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH gegen einen Gesellschafter ist unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend dahingehend auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.04.2020, Az. 3 HK O 392/20, in Nr. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Verfügungskläger wird vorläufig bis zum 31.12.2020 gestattet und der Verfügungsbeklagten wird vorläufig bis zum 31.12.2020 zu dulden aufgegeben, dass der Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Verfügungsbeklagten tätig wird.

Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers und die Berufung der Verfügungsbeklagten werden zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Verfügungskläger 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3 zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss