Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.04.2020, Az. 3 HK
Dem Verfügungskläger wird vorläufig bis zum 31.12.2020 gestattet und der Verfügungsbeklagten wird vorläufig bis zum 31.12.2020 zu dulden aufgegeben, dass der Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Verfügungsbeklagten tätig wird.
Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers und die Berufung der Verfügungsbeklagten werden zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Verfügungskläger 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3 zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
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