OLG München - Urteil vom 21.03.2019
29 U 2854/18
Normen:
BGB § 138;
Fundstellen:
WRP 2019, 1092
ZUM-RD 2019, 472
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 12610/17

Wirksamkeit und Fortbestand von VerlagsverträgenMissverhältnis im Sinne einer SittenwidrigkeitDarlegungs- und Beweislast

OLG München, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 29 U 2854/18

DRsp Nr. 2019/9860

Wirksamkeit und Fortbestand von Verlagsverträgen Missverhältnis im Sinne einer Sittenwidrigkeit Darlegungs- und Beweislast

Eine fehlende Berechtigung der Verwertungsgesellschaft, von der Verteilungsmasse einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an die Verleger auszuschütten, führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Verlagsvertrages, in dem der Urheber und der Verlag eine Aufteilung der Erlöse entsprechend den Ausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaft vereinbart haben.

1. Ob ein Missverhältnis im Sinne einer Sittenwidrigkeit besteht, ist zunächst durch einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln. 2. Insoweit kommt es auf den marktüblichen Preis an und dafür trägt die Darlegungs- und Beweislast die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.