I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.:
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 über einen Nettodarlehensbetrag von 26.254,86 € seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 15.05.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zugestanden hat.
2. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird
a) festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu leisten in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung;
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