LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2021
5 Sa 187/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 145/20

Wirksamkeit vertraglicher zweistufiger AusschlussklauselAngemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags von 25% für Tätigkeit in der mobilen Pflege

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 187/20

DRsp Nr. 2021/7808

Wirksamkeit vertraglicher zweistufiger Ausschlussklausel Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags von 25% für Tätigkeit in der mobilen Pflege

1. Die in einem Formulararbeitsvertrag geregelte zweistufige Ausschlussklausel zur Geltendmachung von Ansprüchen ist AGB-konform. 2. Ein 25%iger Nachtarbeitszuschlag für eine examinierte Altenpflegerin ist angemessen; nur bei Dauernachtarbeit wäre eine Anhebung auf 30% erforderlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Juni 2020, Az. 4 Ca 145/20, teilweise abgeändert und

festgestellt, dass der Klägerin für die in der gesetzlichen Nachtzeit geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2019 zusteht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des Bruttoarbeitsentgelts (= € 4,04 pro Stunde) bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1;
1. 2. 3. 1. 2. 1. 2. a) b) c)