OLG Dresden - Urteil vom 28.06.2019
2 U 273/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2019, 1179
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 171/18

Wirksamkeit von AGB eines privaten Anbieters von Studiengängen im Bereich DesignUnangemessene Kündigungsregelung

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 273/19

DRsp Nr. 2019/10790

Wirksamkeit von AGB eines privaten Anbieters von Studiengängen im Bereich Design Unangemessene Kündigungsregelung

Eine Kündigungsregelung in einem Studienvertrag mit einer privaten Hochschule, die Studierenden nicht ermöglicht, nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfung eines Studienjahres noch die Entscheidung zu treffen, diese Ausbildung zum Ende des Studienjahres abzubrechen und sich für eine neue Ausbildung zu entscheiden, benachteiligt Studierende unangemessen und ist daher unwirksam.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.12.2018 (Az. 8 O 171/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

bis 03.05.2019: € 6.860,00

danach: € 6.370,00

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.