OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2018
7 W 42/18
Normen:
GmbHG § 49 Abs. 1; GmbHG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 410
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 09.05.2018

Wirksamkeit von Beschlüssen einer auf Einladung der Gesellschafter durchgeführten Gesellschafterversammlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 7 W 42/18

DRsp Nr. 2019/3821

Wirksamkeit von Beschlüssen einer auf Einladung der Gesellschafter durchgeführten Gesellschafterversammlung

1. Eine Einladung der Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung gem. § 50 Abs. 1 GmbHG setzt voraus, dass die Gesellschafter zuvor den Geschäftsführer vergeblich zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert haben. Außerdem sind in dem Einberufungsverlangen Zweck und Gründe des Verlangens und die Gründe für die Eilbedürftigkeit darzulegen. 2. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so sind von der so von den Gesellschaftern einberufenen Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse nichtig mit der Folge, dass sie nicht im Handelsregister einzutragen sind.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 49 Abs. 1; GmbHG § 50 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.