FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen IV 337/02
DRsp Nr. 2005/19487
Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen
Einfuhrlizenzen (hier für Bananen), die von der zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgestellt worden sind und die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, sind auch dann wirksam und entfalten Rechtswirkung, wenn sie nicht hätten ausgestellt werden dürfen, weil das Kontingent bereits erschöpft war. Einfuhrlizenzen sind lediglich dann unwirksam, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Normenkette:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 ; ZK Art. 220 ;
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Zoll.
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