OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2019
19 U 104/18
Normen:
BGB § 307; ZKG § 38; ZKG § 41;
Fundstellen:
BB 2019, 578
MDR 2019, 750
WM 2019, 1297
ZIP 2019, 560
ZVI 2019, 137
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 98/17

Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Einrichtung und Unterhaltung eines sog. Basiskontos

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 19 U 104/18

DRsp Nr. 2019/3617

Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Einrichtung und Unterhaltung eines sog. Basiskontos

1. Bietet ein kontoführendes Institut nur ein Basiskonto an, muss bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 41 Abs. 2 ZKG die Höhe des Entgelts das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Inhaber eines solchen Basiskontos angemessen widerspiegeln.2. Bei der Bemessung des Entgelts für ein Basiskonto darf das kontoführende Institut Kosten, die sich aus aufwändigeren Legitimationsprüfungen, verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen sowie Ausfallkosten durch Ausbuchungen ergeben, nicht auf alle Inhaber von Basiskonten abwälzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307; ZKG § 38;