Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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