Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2016, Az:
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an. den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) zu unterlassen,
II. III. IV. V.
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