BFH - Beschluss vom 08.04.2010
V B 20/08
Normen:
StPO § 116; AO § 110 Abs. 3; AO § 362 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1616
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2162/07 AO

Wirksamkeit von Steuerbescheiden bei Ausübung unzulässigen Drucks und Unterdrückung von entlastendem Beweismaterial; Koppelung der Aussetzung der Untersuchungshaft an die Unterschrift einer von der Steuerfahndung entworfenen tatsächlichen Verständigung bei Unterzeichnung unter Mitwirkung von Rechtsbeiständen; Verpflichtung zum Erlass einer tatsächlichen Vereinbarung durch das Finanzamt wegen sachlicher Unbilligkeit; Merkmal der sachlichen Unbilligkeit bei fehlender Erklärung der Anfechtung der tatsächlichen Verständigung aus Mangel an Beweisen aufgrund von Fehlern aus der Sphäre der Finanzverwaltung

BFH, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen V B 20/08

DRsp Nr. 2010/12281

Wirksamkeit von Steuerbescheiden bei Ausübung unzulässigen Drucks und Unterdrückung von entlastendem Beweismaterial; Koppelung der Aussetzung der Untersuchungshaft an die Unterschrift einer von der Steuerfahndung entworfenen tatsächlichen Verständigung bei Unterzeichnung unter Mitwirkung von Rechtsbeiständen; Verpflichtung zum Erlass einer tatsächlichen Vereinbarung durch das Finanzamt wegen sachlicher Unbilligkeit; Merkmal der sachlichen Unbilligkeit bei fehlender Erklärung der Anfechtung der tatsächlichen Verständigung aus Mangel an Beweisen aufgrund von Fehlern aus der Sphäre der Finanzverwaltung

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich nur bei einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt stellt. 2. NV: Es ist bereits geklärt, dass das Erlassverfahren nicht dazu dient, angebliche oder tatsächliche Mängel des Festsetzungsverfahrens zu korrigieren. Ein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern wegen sachlicher Unbilligkeit kann daher nur gewährt werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren.