BFH - Beschluss vom 29.05.2012
III S 19/11
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1467

Wirksamkeit von Steuerbescheiden nach Entscheidung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen III S 19/11

DRsp Nr. 2012/15681

Wirksamkeit von Steuerbescheiden nach Entscheidung durch das Finanzgericht

1. NV: Hat das FG einer Anfechtungsklage teilweise stattgegeben und die Errechnung der Beträge dem FA aufgegeben, so bleiben die angefochtenen Bescheide wirksam, bis das FA die neuen Bescheide mit dem aufgrund des FG-Urteils geänderten Inhalt bekannt gegeben hat (§ 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO). 2. NV: Das FA kann aus den erfolgreich angefochtenen Bescheiden vollstrecken, soweit diese nach der formlosen Mitteilung der Neuberechnung im Einklang mit dem FG-Urteil stehen.

Steuerbescheide bleiben auch nach der (teilweisen) Aufhebung durch das Finanzgericht Grundlage der Vollstreckung, bis das Finanzamt auf Grund der Ergebnisse des finanzgerichtlichen Verfahrens neue Steuerbescheide erlassen hat.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) wurden für die Streitjahre 1998 bis 2002 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1993 führen sie gemeinsam ein Restaurant und eine Frühstückspension mit fünf Zimmern, die im Jahr 2002 in ein Hotel mit 19 Zimmern umgebaut wurde. Das Gewerbe war von der Klägerin angemeldet worden, der Kläger vermietete das von ihm im Jahr 1998 erworbene Betriebsgrundstück an die Klägerin und war als Angestellter im Unternehmen tätig.