OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2017
20 W 162/15
Normen:
BGB § 49;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 13.03.2015

Wirksamkeit von vom Vorstand und Aufsichtsrat eines Gewinnsparvereins beschlossenen Satzungsänderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 20 W 162/15

DRsp Nr. 2017/7715

Wirksamkeit von vom Vorstand und Aufsichtsrat eines Gewinnsparvereins beschlossenen Satzungsänderungen

Ein satzungsändernder Beschluss, der einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Mitglieder darstellt, da er sich aufgrund des mit ihm verbundenen Erlöschens der Mitgliedschaften wie ein zwangsweiser Vereinsausschluss dieser Mitglieder auswirkt, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen, kann nicht alleine durch Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat des Vereins gefasst werden, sondern es müssen auch alle bisherigen, von dem Erlöschen der Mitgliedschaft betroffenen Vereinsmitglieder zustimmen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 49;

Gründe

I.

Der seit 1952 im Vereinsregister eingetragene Verein wendet sich mit seiner am 20.04.2015 bei dem Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag (Bl. H 286 f der Registerakte) gegen den Beschluss des Registergerichts vom 13.03.2015, der dem die Anmeldung vom 19.09.2014 übersendenden und um deren Vollzug bittendenden Notar A am 23.03.2015 zugestellt worden ist.