Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Sinne der §§ 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedarf.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner in den letzten Jahren jeweils über 1.000 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von Finanzbehörden zugestellt worden sind. Seitens des beklagten Hauptzollamts (HZA) geschah dies in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als hundertmal. Zu den Kunden der Klägerin gehörte auch die A GmbH; diese Bankverbindung ist zwischenzeitlich beendet.
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