BAG - Urteil vom 30.01.2019
10 AZR 155/18
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 61 Abs. 2; ArbGG § 98; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 3; VwGO § 47 Abs. 5 S. 3; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 365
AuR 2019, 389
BAGE 165, 220
BB 2019, 1395
EzA ZPO 2002 § 767 Nr. 2
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 860
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1277/17
ArbG Wiesbaden, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 73/17

Wirksamwerden einer Auskunft als geschäftsähnliche Handlung mit Zugang beim EmpfängerErlöschen eines Auskunftsanspruchs durch ErfüllungKeine Vollstreckungsabwehrklage mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen EinwendungenProzessuale Auswirkungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens

BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 155/18

DRsp Nr. 2019/7812

Wirksamwerden einer Auskunft als geschäftsähnliche Handlung mit Zugang beim Empfänger Erlöschen eines Auskunftsanspruchs durch Erfüllung Keine Vollstreckungsabwehrklage mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen Prozessuale Auswirkungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens

Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO mit Erfolg einwenden, das Urteil beruhe auf einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherklärung. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nicht entsprechend anwendbar. Orientierungssätze: 1. Als geschäftsähnliche Handlung wird eine Auskunft entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Wer sich auf das Erlöschen eines Auskunftsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB beruft, hat daher sowohl den Inhalt der erteilten Auskunft darzulegen als auch anzugeben, wann und auf welche Weise sie dem Empfänger zugegangen ist (Rn. 24, 29 f., 37).