1. Der Bescheid vom 21. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung des Kindergelds für das Kind für die Zeit März bis Juli 1999 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 17/100, die Beklagte zu 83/100.
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