OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2018
2 Wx 123/18
Normen:
GBO § 40 Abs. 1; BGB § 167;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 106
FamRZ 2019, 320
NotBZ 2018, 430
ZEV 2018, 418
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Du-972-23

Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 123/18

DRsp Nr. 2018/7747

Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

1. Ein Bevollmächtigter ist aufgrund einer transmortalen Vollmacht befugt, über das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verfügen. 2. Ein Erlöschen der transmortalen Hauptvollmacht führt nicht automatisch zu einem Erlöschen einer erteilten Untervollmacht. 3. Für die Eintragung einer Finanzierungsbelastung ist die Voreintragung der Erben nicht erforderlich, wenn die Bewilligung für die Erben bindend geworden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu zu 9) und 10) vom 09.02.2018 wird der am 07.02.2018 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Bonn vom 06.02.2018, Du-972-23, aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 9) und 10) vom 10.11.2017 auf Eintragung einer Grundschuld nebst Rangänderung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. C in C2 vom 19.09.2017 - UR.Nr. 1743/17 - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Normenkette:

GBO § 40 Abs. 1; BGB § 167;

Gründe

I.

Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes war zunächst die am 08.12.2013 verstorbene Helga Heß (Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen.