FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2008
12 K 6069/05B
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;

Wirtschaftliche Eingliederung; keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem Autovermietungsunternehmen und zwei Autohandelsgesellschaften

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 12 K 6069/05B

DRsp Nr. 2008/11560

Wirtschaftliche Eingliederung; keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem Autovermietungsunternehmen und zwei Autohandelsgesellschaften

1. Ob eine wirtschaftliche Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in den Betrieb eines Organträgers als Voraussetzung für eine gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaften gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Betragen die Umsätze bzw. Rohgewinne einer Muttergesellschaft weniger als 3 % der Umsätze bzw. Rohgewinne von Tochtergesellschaften, fallen sie bei der Betrachtung des Gesamtergebnisses auch dann nicht in der Weise ins Gewicht, dass die Betätigung der Muttergesellschaft als von nicht untergeordneter Bedeutung angesehen werden könnte, wenn die wirtschaftlichen Betätigungen der Muttergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften von ganz unterschiedlicher Natur sind.