Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.
Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1987 (URNr. 2200/1987 R des Notars) hatten der Kläger (Kl), und sein Bruder X Grundbesitz in mehreren Nachbargemeinden, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erworben und in diesem Zusammenhang zugunsten der Eltern W ein Leibgeding bestellt. Zum Vermögen der GbR gehörte ausschließlich der vorstehend angeführte Grundbesitz samt Inventar.
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