FG Berlin - Urteil vom 21.03.2005
8 K 8302/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 S. 1, 2, 3 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 667

Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft

FG Berlin, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 8 K 8302/01

DRsp Nr. 2006/11555

Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft

1. Die für den Verlustabzug nach § 10d EStG erforderliche wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten hat, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen wird und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. 2. Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen, wobei die Passivseite der Bilanz bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, unberücksichtigt bleibt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 S. 1, 2, 3 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

Im Streitjahr 1998 sind mit notariellem Vertrag vom 25. März 1998 sämtliche Anteile an der Klägerin verkauft worden.

Außerdem hat die Klägerin im Streitjahr 1998 einen Pkw der Marke xxxxxxx unter Aufnahme einer 100%igen Fremdfinanzierung angeschafft.

Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin einen Verlustvortrag in Höhe von 47 244,00 DM geltend.