Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - im Jahr 2000 ihre wirtschaftliche Identität verloren hat und demzufolge die bis dahin erlittenen Verluste vom Verlustabzug ausgeschlossen sind. Umstritten ist insoweit, ob überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde.
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