FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.05.2009
5 K 277/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 22 Nr. 1 S. 2a; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7a; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 45a Abs. 1 S. 5; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1558

Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 5 K 277/06

DRsp Nr. 2009/17577

Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Eine 'wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen' im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann bei Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten rechtsfähigen Familienstiftung an Angehörige des Stifters oder deren Abkömmlinge jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Leistungsempfänger in einem weiteren Sinne eine gesellschafterähnliche Position bei der Stiftung einnimmt (im Streitfall bejaht).

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 22 Nr. 1 S. 2a; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7a; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 45a Abs. 1 S. 5; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen der Klägerin, einer Familienstiftung, an eine Destinatärin im Streitjahr 2002 um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt und diese kapitalertragsteuerpflichtig sind.