I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin), die O. und A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, lediglich als Maklerin tätig geworden ist, oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis i. S. von § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erworben hatte.
Herr ... - nachstehend Verkäufer genannt - war Alleineigentümer des in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücks FINr. ... in der Gemarkung ....
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