FG München - Urteil vom 25.09.2002
4 K 9/00
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 2 ;

Wirtschaftliche Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 9/00

DRsp Nr. 2003/622

Wirtschaftliche Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG; Grunderwerbsteuer

Wer durch eine notarielle Abnahmevereinbarung eine Rechtsstellung erlangt, die es ihm ermöglicht, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn er an der wirtschaftlichen Substanz des Grundstücks dergestalt beteiligt ist, dass der Eigentümer einen feststehenden, garantierten Veräußerungserlös erhält, während ihm, dem Verfügungsberechtigten, der Mehrbetrag zusteht, bzw. der Ausgleich eines eventuellen Mindererlöses obliegt.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin), die O. und A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, lediglich als Maklerin tätig geworden ist, oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis i. S. von § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erworben hatte.

Herr ... - nachstehend Verkäufer genannt - war Alleineigentümer des in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücks FINr. ... in der Gemarkung ....