FG Köln - Urteil vom 04.05.1998
6 K 1239/97
Normen:
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; BGB § 940 ; BGB § 941 ; BGB § 942 ; BGB § 943 ; BGB § 944 ; BGB § 945 ; BGB § 946 ; BGB § 947 ; BGB § 948 ; BGB § 949 ; BGB § 950 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 538

Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei

FG Köln, Urteil vom 04.05.1998 - Aktenzeichen 6 K 1239/97

DRsp Nr. 2001/2014

Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei

1) Bei einander nahestehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. 2) Eine zunächst mündlich im voraus getroffene Vereinbarung kann zu Nachweiszwecken später schriftlich bestätigt werden. 3) Die Nachprüfbarkeit ist dann nicht gewährleistet, wenn die spätere schriftliche Bestätigung nicht exakt den Inhalt des zuvor mündlich Vereinbarten wiedergibt.

Normenkette:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; BGB § 940 ; BGB § 941 ; BGB § 942 ; BGB § 943 ; BGB § 944 ; BGB § 945 ; BGB § 946 ; BGB § 947 ; BGB § 948 ; BGB § 949 ; BGB § 950 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob den Klägern die Eigenheimzulage nach dem EigZulG zusteht.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie errichteten auf dem Grundstück "...", das sich im Eigentum der Eltern des Klägers befindet, an dem bereits bestehenden Zweifamilienhaus einen Anbau, wobei sie alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trugen.