FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.06.2004
1 K 729/01
Normen:
AO (1977) § 14 § 64 § 65 Nr. 2 § 67 ; KStG (1991) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1745

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch entgeltliche Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes; Körperschaftsteuer 1994-1996 und Gewerbesteuermessbescheide 1994-1996

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 729/01

DRsp Nr. 2004/14323

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch entgeltliche Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes; Körperschaftsteuer 1994-1996 und Gewerbesteuermessbescheide 1994-1996

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes (hier: eines Magnetresonanztomographen) einschließlich der Zurverfügungstellung qualifizierten, medizinisch-technischen Personals durch ein gemeinnütziges Krankenhaus an eine ärztliche Praxisgemeinschaft erfolgt nicht im Rahmen eines Zweckbetriebes, sondern wird im Rahmen eines von der Steuerbefreiung ausgenommenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht.

Normenkette:

AO (1977) § 14 § 64 § 65 Nr. 2 § 67 ; KStG (1991) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes - MRT-Gerätes - einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 64 Abgabenordnung (AO) begründet hat.

Die Klägerin ist eine vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die nach ihrer Satzung die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege verwirklicht. § 2 Nr. 3 der Satzung der Klägerin lautet wie folgt: