FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2009
8 K 6250/06 B
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2; AO § 67 Abs. 1; AO § 67 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
EFG 2009, 769

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 8 K 6250/06 B

DRsp Nr. 2009/6412

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreit

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG u.a. für Krankenhäuser erfasst nur diejenigen Gewinne, die von dem Steuerpflichtigen aus dem unter den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 oder 2 AO fallenden Betrieb eines Krankenhauses erzielt werden; darunter fallen die Gewinne eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2; AO § 67 Abs. 1; AO § 67 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die Klägerin, die in den Streitjahren 2001 bis 2003 die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllte, betrieb ein Krankenhaus. Sie ist als amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit. Darüber hinaus unterhielt die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zimmervermietung; Telefonanlage für Patienten, Chefarztabgabe für Privatambulanzen), der der Körperschaftsteuer unterliegt.