Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe den Klägern der Abzugsbetrag für die Wohnungseigentumsförderung gemäß § 10e EStG im Streitjahr zu gewähren ist.
Der Kläger ist seit ungefähr Mitte der 80er Jahre gemeinsam mit seinem inzwischen verstorbenen Vater hälftiger Eigentümer des Hauses A 3 in B. Gemäß Einheitswertbescheid auf den 1.1.1986, mit dem eine Zurechnungsfortschreibung auf den Kläger und seinen Vater als jeweils hälftige Eigentümer des Objektes vorgenommen wurde, handelte es sich bei dem Objekt um ein Zweifamilienhaus.
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