I. Die im Jahr 1961 und 1963 geborenen, miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Januar 1999 gemeinsam mit den Eltern des Klägers zu je 1/4 ideellem Anteil ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Von dem Kaufpreis in Höhe von 450 000 DM für das ca. 1955 errichtete Gebäude und den Grund und Boden trugen die Kläger mindestens 125 000 DM, die sie durch ein Bankdarlehen finanzierten. In dem Kaufvertrag wurde den Klägern ein Wohnungsrecht folgenden Inhaltes eingeräumt:
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