BFH - Beschluss vom 23.02.2005
IX B 198/03
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1005
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4513/01

Wirtschaftliches Eigentum

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IX B 198/03

DRsp Nr. 2005/6607

Wirtschaftliches Eigentum

Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann, sodass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein solcher besteht.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.