Strittig ist, ab wann und in welcher Höhe dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Mit Antrag vom 07.06.2000 beantragte der Kläger ab 1999 Eigenheimzulage (Grundförderung und Kinderzulage) für seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der 1997 errichteten Wohnung im Anwesen A.Str. 13 (jetzt Nr. 37) in S.. Lt. Antrag ist die Woh- nung unentgeltlich an die Eltern des Klägers, C. und D. B., zur Nutzung überlassen. Miteigentümer ist der Bruder des Klägers, E. B.. Der Anteil an der Bemessungsgrundlage wurde mit 50.000 DM angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Antrag vom 07.06.2000 verwiesen.
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