FG Nürnberg - Urteil vom 09.10.2003
IV 188/01
Normen:
EigZulG § 3 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; AO § 41 Abs. 1 Satz 1 ;

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück

FG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen IV 188/01

DRsp Nr. 2003/17405

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück

Ein privatschriftlicher Grundstückskaufvertrag zwischen nahen Angehörigen begründet kein wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers am Grundstück ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten, wenn der Veräußerer das Grundstück (Wohnung)

Normenkette:

EigZulG § 3 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; AO § 41 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ab wann und in welcher Höhe dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Mit Antrag vom 07.06.2000 beantragte der Kläger ab 1999 Eigenheimzulage (Grundförderung und Kinderzulage) für seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der 1997 errichteten Wohnung im Anwesen A.Str. 13 (jetzt Nr. 37) in S.. Lt. Antrag ist die Woh- nung unentgeltlich an die Eltern des Klägers, C. und D. B., zur Nutzung überlassen. Miteigentümer ist der Bruder des Klägers, E. B.. Der Anteil an der Bemessungsgrundlage wurde mit 50.000 DM angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Antrag vom 07.06.2000 verwiesen.