Die Klägerin ist durch Umwandlung der PGH "Y." und durch Teilumwandlung des VEB Kreisbaubetrieb L. errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Ausbau von Bauwerken.
Komplementärin der Klägerin ist die X. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beigeladenen zu 2) und 4) sind. Dem Beigeladenen zu 2) wurde von der X. GmbH am 15.11.1991 eine Pension zugesagt. Der Aufwand für die Pensionsverpflichtung wird der GmbH durch die Klägerin ersetzt.
Der Beigeladene zu 2) ist zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Mitbeteiligungsgesellschaft mbH Z.- MBG GmbH Ausbau - in L., die ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Der Beigeladene zu 4) ist Mitglied des Aufsichtsrats der MBG GmbH Z..
Die Beigeladenen zu 2) und 4) hielten ferner als Kommanditisten Anteile an der Gesellschaft der Klägerin.
Die Beigeladenen zu 2) und 4) übertrugen im Wege der Schenkung ihre Kommanditanteile mit Wirkung zum 01.07.1991 auf ihre Ehegattinnen, die Beigeladenen zu 1) und 3). Der Vertrag zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.06.1991 weist u.a. folgende Regelungen auf:
§ 2 Steuern
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