Die tatsächliche Herrschaft eines Ehemannes über den Kommanditanteil seiner Ehefrau nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist zu bejahen, wenn
- der Ehemann die Schenkung des Kommanditanteils jederzeit frei widerrufen kann (BFH v. 16.5.1989, BStBl II 1989, 877),
- er jederzeit in der Lage ist, seine Ehefrau als Kommanditistin zum Buchwert hinauszukündigen (BFH v. 21.11.1989, BFH/NV 1991, 223)
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