BFH - Beschluss vom 13.01.2006
I B 93/05
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 706
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8002/01

Wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken

BFH, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen I B 93/05

DRsp Nr. 2006/2645

Wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken setzt nicht zwingend die Auflassung voraus. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von dem ab der Erwerber wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist i.d.R. der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 4.6.2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751).

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einem Rechtssatz des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00 (BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Zwar hat der BFH darin --wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht vorbringt-- ausgeführt, dass im Vorstadium des Eigentumserwerbes an Grundstücken die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Rechtsprechung bejaht würden, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehabe und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage sei, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen.