Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einem Rechtssatz des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00 (BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Zwar hat der BFH darin --wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht vorbringt-- ausgeführt, dass im Vorstadium des Eigentumserwerbes an Grundstücken die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Rechtsprechung bejaht würden, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehabe und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage sei, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen.
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