BFH - Urteil vom 25.06.2003
X R 72/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG (1987) § 21 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ; BGB §§ 812 818 Abs. 3 § § 951, 1380 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BFH/NV 2003, 1371
BFHE 202, 514
DB 2003, 2100
DStRE 2003, 1132
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3543/97

Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

BFH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen X R 72/98

DRsp Nr. 2003/11474

Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

»1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-)Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG (1987) § 21 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ; BGB §§ 812 818 Abs. 3 § § 951, 1380 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1991 bis 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für 1991 wurde er mit seiner damaligen Ehefrau (E) zusammen veranlagt; die Ehe wurde am 29. Juli 1992 geschieden.