FG Köln - Urteil vom 17.03.2010
7 K 3890/08
Normen:
AO § 39; EigZulG § 2 Abs. 1; EiGZulG § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 1007

Wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers

FG Köln, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 K 3890/08

DRsp Nr. 2010/8287

Wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers

1. Der Vorbehaltsnießbraucher eines Grundstücks ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer im "eigenen" Haus i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG i.V. mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks von der normalen, lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden Position eines Nießbrauchers so deutlich unterscheidet, dass er die tatsächliche Herrschaft über das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück ausübt. 2. Im Rahmen eines Übertragungsvertrags vereinbarte Veräußerungsverbote führen nicht dazu, dass das betroffene Wirtschaftsgut nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind, und dies auch dann nicht, wenn die Veräußerungsverbote durch eine Auflassungsvormerkung gesichert sind. 3. Wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers liegt auch nicht deswegen vor, weil er die Kosten der außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen, die außergewöhnlichen Lasten und den Tilgungsdienst für die eingetragenen Grundpfandrechte zu tragen hat und er an dem Grundbesitz alle von ihm gewünschten und für zweckmäßig und erforderlich gehaltenen Umbaumaßnahmen auf seine Kosten vornehmen darf.

Normenkette:

AO § 39; EigZulG § 2 Abs. 1; EiGZulG § 11 Abs. 3;

Tatbestand: