I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte Eigenheimzulage für den im Jahr 1999 fertiggestellten Anbau an das seit 1950 im Eigentum ihrer Großmutter stehende Wohnhaus, dessen Erdgeschoss diese und dessen Ober- und Dachgeschoss die Klägerin mit ihrer Familie bewohnte. Die von der Klägerin getragenen Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 120 000 DM.
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