Streitig ist die Zurechnung von 7 Eigentumswohnungen, A-Straße 14 a - 14 c in X-Stadt auf den 01.01.1999.
Der Eigentümer des unbebauten Grundstücks A-Straße 14 a - 14 c in X-Stadt, der Beigeladene, erhielt von der Klägerin (Kl.) ein Darlehen über 4,5 Mio. DM zur Bebauung des Grundstücks mit 18 Eigentumswohnungen. Zur Sicherung räumte er der Kl. eine entsprechende erstrangige Grundschuld an dem Grundbesitz ein.
Noch bevor alle Eigentumswohnungen fertiggestellt waren, wurde Ende 1997 über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt valutierte das von der Kl. gewährte Darlehen noch mit ca. 4,1 Mio. DM.
Am 06.03.1998 unterbreitete der Beigeladene der Kl. folgendes notarielles, bis zum 31.12.2002 unwiderrufliches Angebot,
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