BFH - Urteil vom 18.09.2003
X R 54/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4, 5 § 10e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 474
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3921/98

Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

BFH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen X R 54/01

DRsp Nr. 2004/1939

Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

1. In Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, steht die Förderung nach § 10 e Abs. 1 EStG dem wirtschaftlichen Eigentümer zu.2. Zu den Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums.3. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass die in den Abschreibungssätzen unterstellte Nutzungsdauer von Gebäuden mit jedem Eigentümerwechsel neu beginnt. Da die Nutzungsdauer auf den jeweiligen Eigentümer zu beziehen ist, kann sich ein über der typisierten Nutzungsdauer liegender Zeitraum der Gesamtabsetzung ergeben.4. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer eines WG ist die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung; davon losgelöste subjektive Vorstellungen der Vertragsparteien sind unerheblich.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4, 5 § 10e ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1993 bis 1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.