BGH - Beschluss vom 02.11.2020
I ZB 42/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 78/14

Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke als maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen I ZB 42/19

DRsp Nr. 2020/18118

Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke als maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5; vgl. aber BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 19 bis 33).

II. Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 750.000 € festzusetzen.