LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2023
L 7 KA 19/22 KL
Normen:
SGG § 29 Abs. 4 Nr. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31; SGB V § 89 Abs. 3; SGB V § 89 Abs. 4;

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter LeistungenSchiedsspruch bezüglich der Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter LeistungenPrüfvereinbarungen bezüglich der WirtschaftlichkeitsprüfungAnwendungsbereich der Differenzkostenberechnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 19/22 KL

DRsp Nr. 2023/12176

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen Schiedsspruch bezüglich der Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter Leistungen Prüfvereinbarungen bezüglich der Wirtschaftlichkeitsprüfung Anwendungsbereich der Differenzkostenberechnung

1. Die in § 106b Abs 2a S 1 SGB V angeordnete Differenzkostenberechnung ist nur auf die unwirtschaftliche Verordnung im engeren Sinne anzuwenden.2. Für die unzulässige Verordnung (unwirtschaftliche Verordnung im weiten Sinne) ist nach § 106b Abs 2a S 2 SGB V in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berücksichtigung von Einsparungen zugunsten des Arztes und damit die Bildung einer Differenz ausgeschlossen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 29 Abs. 4 Nr. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31; SGB V § 89 Abs. 3; SGB V § 89 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch des Beklagten im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Differenzkostenberechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b Abs. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).