Streitig ist, ob der Kläger eine Ausbildung hat bzw. eine Tätigkeit ausübt, die der eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbar ist und er deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Der am 24. Januar 1965 geborene Kläger hat im Juni 1982 den Realschulabschluss erhalten (Bl. 57 GewSt-Akten). Vom August 1982 bis Juli 1984 hat er eine Lehre als Versicherungskaufmann absolviert, die er am 18. Juli 1984 mit der Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer bestanden hat (Bl. 10 Sonderakten). Vom Oktober 1987 bis November 1988 hat er sich bei CONTROL DATA INSTITUT - CDI - die berufliche Qualifikation "EDV-Zusatzwissen" erworben. Die Prüfungsleistungen ergaben die Gesamtbewertung "mit mangelhaftem Erfolg (48 %)" (Bl. 63 Prozessakten).
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