FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2013
12 K 12108/12
Normen:
KStG 2008 § 34 Abs. 16 S. 1 Nr. 2; KStG 2008 § 34 Abs. 16 S. 2; KStG 2008 § 38 Abs. 5 S. 1; KStG 2008 § 38 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 739

Wirtschaftsgenossenschaft Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes als Voraussetzung für die Option zur Vermeidung der pauschalen Besteuerung von EK 02

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 12 K 12108/12

DRsp Nr. 2013/25451

Wirtschaftsgenossenschaft „Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes” als Voraussetzung für die Option zur Vermeidung der pauschalen Besteuerung von EK 02

1. Hat eine ins Genossenschaftsregister eingetragene Wirtschaftsgenossenschaft alle Wohnungen an die Genossen veräußert, hat sie lediglich gemeinschaftliche Anlagen, Wohnwege, Spielplätze, Garagen, Kfz-Stellplätze usw. in ihrem Eigentum zurückbehalten und erzielt sie den weitaus überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen durch eine Umlage für die Instandhaltung, Reinigung und den Winterdienst dieser Anlagen, sowie für Verwaltungskosten und Versicherungsbeiträge, so ist von einer überwiegenden Erzielung des Umsatzes „ durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes” i. S. v. § 34 Abs. 16 S. 1 Nr. 2 KStG auszugehen. 2. Die Genossenschaft war daher bei einer Antragstellung bis zum 30.9.2008 berechtigt, der pauschalen Besteuerung des zum 31.12.2006 festgestellten EK 02 nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 zu entgehen und weiter nach § 38 KStG a. F. – Körperschaftsteuererhöhung nur bei tatsächlichen Ausschüttungen – behandelt zu werden.